Nutzungsbedingungen

Diese Bedingungen regeln die allgemeine rechtliche Grundlage für von verixon nach deutschem Recht erbrachte Leistungen und gelten, soweit nicht ein unterzeichneter Kundenvertrag, ein Statement of Work, ein Servicevertrag oder ein SLA ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

Geltungsbereich und Rangfolge

Diese Bedingungen gelten für Beratungs-, Engineering-, Softwareentwicklungs-, Umsetzungs-, Hosting-, Support- und verwandte Leistungen von verixon. Sie richten sich in erster Linie an Geschäftskunden im Sinne des § 14 BGB. Enthält ein unterzeichneter Kundenvertrag, ein Angebot, ein Statement of Work, ein Servicevertrag oder ein SLA abweichende Regelungen, geht dieses unterzeichnete Dokument diesen allgemeinen Bedingungen vor.

Leistungen und Leistungsumfang

verixon erbringt Leistungen wie IT-Beratung, Architektur, Cloud- und Data-Engineering, Softwareentwicklung, KI-bezogene Umsetzung, Integrationsarbeit, Hosting und operative Unterstützung. Der genaue Leistungsumfang, die Deliverables, Annahmen und Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Projektvereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet verixon keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen.

Angebote und Vertragsschluss

Angebote von verixon sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot schriftlich angenommen wird, eine Projektvereinbarung unterzeichnet ist oder die Arbeit auf Grundlage eines bestätigten Auftrags beginnt. Schätzungen zu Aufwand, Zeitplänen, Abhängigkeiten oder technischer Machbarkeit beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationsstand.

Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt alle für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben, Systeme, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen, Zusatzaufwand oder Lieferbeschränkungen, die durch fehlende Mitwirkung, unvollständige Anforderungen, verspätetes Feedback oder Drittabhängigkeiten auf Kundenseite entstehen, liegen nicht in der Verantwortung von verixon und können zu Terminverschiebungen sowie zusätzlich abrechenbarem Aufwand führen.

Leistungserbringung, Termine und Änderungsanfragen

Liefertermine und Meilensteine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. verixon kann Leistungen in Teilleistungen erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Anfragen, die Umfang, Annahmen, Schnittstellen, Prioritäten oder technische Anforderungen verändern, können Preis, Aufwand und Zeitplan beeinflussen. verixon kann die Leistung aussetzen, wenn der Kunde mit erforderlicher Mitwirkung oder fälligen Zahlungen wesentlich in Verzug ist.

Vergütung, Stundenbasis und Auslagen

Leistungen können als Festpakete, Meilensteine, Retainer oder Time-and-Material-Arbeit angeboten werden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder ein anderes Abrechnungsmodell vereinbart ist, werden Leistungen auf Stundenbasis gemäß dem im jeweiligen Angebot, der Korrespondenz oder der aktuellen Preisliste genannten Satz abgerechnet. Erforderliche Drittanbieter-Kosten, Reisekosten und sonstige Auslagen werden gesondert berechnet, sofern dies vereinbart wurde oder sie objektiv für die Leistungserbringung erforderlich waren.

Rechnungsstellung und Zahlung

Soweit ein Kundenvertrag nichts anderes vorsieht, kann verixon Leistungen nach einzelnen Leistungsabschnitten, zu vereinbarten Meilensteinen, periodisch oder monatlich nachträglich abrechnen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Gesetzliche Regelungen zum Verzug, einschließlich der §§ 286 und 288 BGB, bleiben unberührt. Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.

Abnahme und Einwände

Abnahmepflichtige Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie freigibt, produktiv nutzt oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist nach Lieferung keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt. Unerhebliche Mängel, die die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stehen der Abnahme nicht entgegen. Laufende Dienstleistungen, Beratung, Support und zeitbasierte Arbeiten bedürfen keiner formellen Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Gehostete Services, Gewährleistung und SLA-Auffangregelung

Wenn verixon einen Service für den Kunden hostet, betreibt oder technisch verwaltet und kein gesondertes SLA oder kein Servicevertrag Service Levels, Reaktionszeiten oder Verfügbarkeitszusagen definiert, schuldet verixon lediglich den Betrieb mit angemessener fachlicher Sorgfalt und keine bestimmte Mindestverfügbarkeit, Wiederherstellungszeit oder Supportzeit. Wartungsfenster, Sicherheitsmaßnahmen, Updates und technisch notwendige Unterbrechungen sind zulässig. Der Kunde hat Mängel unverzüglich und in hinreichend reproduzierbarer Form mitzuteilen. verixon kann wesentliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung, Workaround, Ersatz oder erneute Leistungserbringung beheben. Für Unterbrechungen oder Mängel, die durch Infrastruktur Dritter, höhere Gewalt, Angriffe, Kundensysteme, fehlerhafte Nutzung oder fehlende Kundensicherungen verursacht werden, wird keine Gewähr oder Haftung übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Werden höhere Verfügbarkeiten, Monitoring, Wiederherstellungszusagen oder Sanktionsmechanismen benötigt, müssen diese gesondert in einem unterzeichneten SLA vereinbart werden.

Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

Soweit nicht anders vereinbart, gehen Nutzungsrechte an speziell erstellten Deliverables mit vollständiger Bezahlung in dem Umfang auf den Kunden über, wie es für den Vertragszweck erforderlich ist. Allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte, Vorlagen, Bibliotheken, Tooling, Skripte, Frameworks und wiederverwendbare Komponenten verbleiben bei verixon. Open-Source-Komponenten unterliegen weiterhin ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.

Vertraulichkeit, Auftragsverarbeiter und externe Ressourcen

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen vertraulich und verwenden sie nur für den jeweiligen Vertragszweck. verixon kann Mitarbeiter, qualifizierte Freelancer, professionelle Entwicklerpools, Hosting-Anbieter und weitere Subunternehmer oder Auftragsverarbeiter zur Leistungserbringung einsetzen, sofern angemessene Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten bestehen. Soweit gesetzlich erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab.

Haftung

verixon haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet verixon nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf die gesamte Nettovergütung begrenzt, die der Kunde für die betroffene Leistung in den 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat oder schuldet. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, entgangene Chancen und reine Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßen und risikoadäquaten Sicherungen des Kunden erforderlich gewesen wäre, sofern Backup-Leistungen nicht ausdrücklich vertraglich von verixon übernommen wurden.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit nicht zwingendes Verbraucher- oder Datenschutzrecht etwas anderes verlangt. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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